DEMONSTRATOR

Entscheidungshilfe für einen Genehmigungsprozess

Der Genehmigungsprozess von Wasserstoff-Tankstellen stellt ein Beispiel eines komplexen Prozesses dar. Die Komplexität wird unter anderem durch eine Vielzahl von Parametern insbesondere zur Größe und zum Umfang der Anlage getrieben, die über ihre Ausprägungen den Umfang des Antragsprozesses festlegen. Für den Tankstellenbetreiber ist es wichtig frühzeitig zu wissen, welche Parameterausprägungen welchen Antragspfad mit sich bringen.

Das Projekt H2BPMM hat sich zum Ziel gesetzt, Wasserstoffprozesse mithilfe der Prozessmodellierung zu standardisieren und die Automatisierung vorzubereiten. Die etablierten, möglichen Genehmigungsverfahren, wie die Betriebssicherheitsverordnung oder das Bundes-Immissionsschutzgesetz, sind nicht nur inhaltlich sehr unterschiedlich, sondern bringen auch längere Planungs- bzw. Zulassungsphasen und verschiedene Kosten mit sich.

Für H2-Zapfsäulen, die in eine bestehende Tankstelle integriert werden, ist zumindest eine Erlaubnis nach BetrSichV erforderlich, da es sich um die Änderung einer bestehenden bereits genehmigten Tankstelle handelt. Diese sind überwachungsbedürftig, da normale Tankstellen mit Ottokraftstoffen an sich schon überwachungsbedürftig sind. Die H2-Zapfsäule ist hierbei der bestehenden Tankstelle untergeordnet.


-> Um den Demonstrator auszuprobieren, werden Sie über diesen Link oder über den oben
liegenden Button auf einen Hochschulserver der Hochschule Bremerhaven weitergeleitet.
Bitte lesen Sie sich die Anleitung durch und wählen dann einen der drei möglichen Login-Daten aus:

Nutzername:
Passwort:

Tester3
Tester3

Tester2
Tester2

Tester1
Tester1


Anleitung Nutzung Demonstrator

-> Auf der nun sichtbaren Seite des Demonstrators können Sie oben rechts einen Prozess starten:


-> Wählen Sie „Prozess_Demonstrator1“ bzw. „Prozess_Demonstrator2“ oder „Prozess_Demonstrator3“.
Sie müssen keinen Business Key angeben.
Drücken Sie auf „Start“.
Falls noch kein Prozess angezeigt wird, aktualisieren Sie die Seite oder klicken Sie auf „My Tasks“.

Nun sollten Sie folgende Darstellung angezeigt werden:


-> Wenn Sie nun auf den Task „Ausfüllen“ klicken, können Sie im rechten Fenster die wichtigsten
Parameter ausfüllen. Die meisten Felder sind als Ankreuz-Kästchen mit einem Kreuz zu versehen,
falls der Parameter zutrifft (also die Frage mit „Ja“ beantwortet werden soll).
Das könnte beispielsweise so aussehen:


-> Wenn Sie die Parameter eingegeben haben und auf „Complete“ klicken, wird der
Folgetask „Ergebnis bestätigen“ aktiviert. Durch das Klicken auf den Task „Ergebnis bestätigen“
wird das für die eingegebenen Parameter notwenige Genehmigungsverfahren angezeigt.


-> Bitte bestätigen Sie zum Abschluss des Prozesses das Ergebnis
durch das Anwählen des Kontrollfeldes und klicken Sie „Complete“.


Vielen Dank fürs Mitmachen!


1. Möchten Sie ausschließlich eine Wasserstoff-Tankstelle genehmigen?

Bei einer Kombination einer Wasserstoff-Tankstelle mit einer Wasserstofferzeugung (Elektrolyseur) vor Ort ist derzeit ein Genehmigungsverfahren nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erforderlich. Eigenständige H2-Anlagen werden u. a. in Abhängigkeit der Lagermenge gasförmiger Kraftstoffe
einem Erlaubnis- bzw. Genehmigungsverfahren zugeordnet.

2. Wird Parallelbetrieb stattfinden?

Parallelbetrieb: Wenn mindestens zwei wirtschaftlich unabhängige Unternehmen Tank- und Gasfüllanlagen, die auf demselben Raum oder in einem betriebstechnischen Zusammenhang stehen, parallel betreiben. Bleibt jeder Betreiber unter 3 t Gesamtlagermenge und existiert zusammen eine Lagermenge zwischen 3 t und 5 t, ist nur eine Erlaubnis nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erforderlich und keine Genehmigung nach BImSchG.

3. Nach welchem Verfahren wurde die bestehende Tankstelle genehmigt?

Die H 2 -Gasfüllanlage wird der bestehenden Tankstelle untergeordnet. Für den Fall, dass eine Gasfüllanlage eine bestehende, nicht genehmigungsbedürftige Anlage erweitert und dadurch die in der 4. BImSchV genannte Leistungsgrenze (Anlagengröße) zur Genehmigung erreicht oder überschreitet, wird eine Genehmigung für die gesamte Anlage, inklusive der Altanlage, erforderlich.

4. Ist der Parallelbetrieb (falls vorhanden) nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigt?

Befindet sich die H2-Zapfsäule unmittelbar in einem funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit einer bereits nach BImSchG genehmigten Anlage, so wird sie als Nebenanlage nach dem BImSchG genehmigt.

5. Welche Menge eigener brennbarer Gase werden maximal gelagert? [kg]

Bei einer Gesamtlagermenge gasförmiger Kraftstoffe (z. B. H2, LPG) < 3 t ist eine Erlaubnis nach BetrSichV möglich. Ebenso im Parallelbetrieb, wenn jeder Betreiber unter 3 t Gesamtlagermenge bleibt und zusammen eine Lagermenge zwischen 3 t und < 5 t existiert.

Ab einer Gesamtlagermenge von 3 t und mehr gasförmiger Kraftstoffe eines Betreibers auf dem Betriebsgelände der Betankungsanlage ist eine Genehmigung nach BImSchG erforderlich.

6. Welche Mengen brennbarer Gase werden im Parallelbetrieb (falls vorhanden) maximal gelagert? [kg]

Siehe Lagerung brennbarer Gase (Frage 5).

7. Befindet sich die H2-Gasfüllanlage unmittelbar in einem funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit einer bereits nach BImSchG genehmigten Anlage?

Befindet sich die H2-Gasfüllanlage unmittelbar in einem funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit einer bereits nach BImSchG genehmigten Anlage, so wird sie als Nebenanlage nach dem BImSchG genehmigt. Räumlich-funktional bedeutet, dass die geplante H2-Gasfüllanlage sich in Nähe zu der bestehenden Anlage befindet bzw. Bestandteil der Bestandsanlage ist und in einem betriebstechnischen Zusammenhang steht. Zudem muss Betreiberidentität vorliegen. Die räumliche Entfernung ist schwierig ermessbar und hängt von der Anlagengröße, dem Gelände und weiteren Parametern ab. Der betriebstechnische Zusammenhang wird durch Rohrleitungen und sonstige Versorgungsleitungen, z. B. zu Brennstofflagern, aber nicht zu Verwaltungsgebäuden, hergestellt. Für den Fall, dass die zu genehmigende Anlage eine selbstständige Funktion übernimmt, hat sie keine untergeordnete Aufgabe im Rahmen des Betriebs der einzelnen Anlage und kann nicht als Nebenanlage zugeordnet und genehmigt werden

8. Wird die Anlage an das Hochspannungsnetz mit mehr als 110 kV angeschlossen oder an Rohrleitungsanlage zum Befördern nichtverflüssigter Gase mit einem Durchmesser > 800 mm?

Power-to-Gas-Anlagen, die an das Hochspannungsnetz mit mehr als 110 kV angeschlossen werden, müssen ein Planfeststellungsverfahren durchlaufen. Das Planfeststellungsverfahren konzentriert alle anderen Verfahren (Baugenehmigung, BetrSichV und BImSchG) mit ein. Rohrleitungsanlage zum Befördern nichtverflüssigter Gase mit einer Leitungslänge > 40 km und einem mit einem Durchmesser > 800 mm werden nach dem Planfeststellungsverfahren genehmigt. Ist die Leitungslänge kleiner < 40 km und liegt der Durchmesser zwischen > 300 mm und bis 800 mm ist das Verfahren von einer möglichen Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) abhängig. Besteht UVP-Pflicht muss die Genehmigung über das Planfeststellungsverfahren erfolgen, besteht keine UVP-Pflicht kann eine Plangenehmigung durchgeführt werden.

9. Wird Wasserstoff vor Ort produziert?

Bei einer Kombination einer Wasserstoff-Tankstelle mit einer Wasserstofferzeugung (Elektrolyseur) vor Ort ist derzeit ein Genehmigungsverfahren nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erforderlich.

10. Mit den von Ihnen gewählten Parametern müsste Ihre Anlage nach dem folgend genannten Verfahren genehmigt werden:

Neben dem genannten Verfahren ist zumeist ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich.

Die Erlaubnis nach BetrSichV und das Baugenehmigungsverfahren laufen parallel. Bei einer Genehmigung nach BImSchG sind beide Verfahren einkonzentriert.

Nach der BImSchV ist bei einer Lagermenge > 3 t und < 30 t keine Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich (vereinfachtes Verfahren). Die Erzeugung von Wasserstoff vor Ort erfordert eine Öffentlichkeitsbeteiligung.

Ab einer Lagermenge von > 5 t bis < 50 t erfolgt eine Einordnung in den unteren Störfallbereich gemäß Störfallverordnung.

Bis zu einer Gesamtlagermenge von 3 t ist nach Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) außerhalb von FFH-Gebieten keine UVP erforderlich.

Bei eigenständigen H2-Tankstellen (nicht integriert) kann eine Anfrage an die Behörde zur Einordnung als Energieanlage nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erfolgen.


Bei Fragen und Anregungen zu dem Demonstrator senden Sie uns über unser Kontaktformular
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